ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Verbrauchergeschäfte

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Künstler ein Ver- braucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Künstler erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Än- derung durch den Künstler bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Ge- schäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un- wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un- ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim- mungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Künstlers sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Künstlers (§§1, 2 Abs. 2 und folgende UrhG) stehen dem Künstler selbst zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er- teilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Bild: (c) .. Na- me/Firma/Künstlername des Künstlers; soferne veröffentlicht, Jahreszahl der Entstehung.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes eines Gemäldes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Künstlers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Künstler bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

III. Vorzeitige Auflösung:

Der Künstler ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün- den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Künstlers weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

IV. Leistung und Gewährleistung:

4.1 Der Künstler wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags- partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Künstler hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Modelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten malerischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

4.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Künstler nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.3 Sendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

4.4 Der Künstler behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertrags- partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleis- tungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminde- rung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablie- ferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unver- züglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntga- be von Art und Umfang des Mangels dem Künstler schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

4.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen gelten z.B. nicht als erheblicher Mangel.

4.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.

4.7 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu- steht.

V. Werklohn / Honorar:

5.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Künstler ein Werklohn (Honorar) zu. Die Preise der Kunstwerke sind abhängig von dessen Größe, Material-, Arbeitseinsatz sowie Marktwert. Eine generelle Preisliste liegt nicht vor. Die Preise werden frei vereinbart.

5.2. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge- setzlichen Höhe.

5.3. Die Übergabe des Werkes erfolgt nach vollständiger Bezahlung der Leistung.

5.4 Aufwendige Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Künstler erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

5.5 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände- rungen gehen zu seinen Lasten.

5.6 Reisekosten anlässlich der Auftragsdurchführung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

VI. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Künstler im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver- einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

VII. Zahlung:

7.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser- teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendi- gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall wird das Werk erst nach Zahlungseingang ausgefolgt.

7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen bzw. umfangreich sind, ist der Künstler berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Künstler- unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

7.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge- schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

VIII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Künstler die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit- kartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations- unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

IX. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Künstlers:

Der Künstler ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Bilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Künstlers seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

X. Schlussbestimmungen:

10.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Künstlers, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Kla- gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel- ten die gesetzlichen Gerichtsstände.

10.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Künstler richten, sind ausgeschlos- sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Künstlers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb- rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsüberein-kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

für Unternehmergeschäfte

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Künstler ein Unter- nehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Künstler erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung aner- kennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Künstler bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbe- ziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un- wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un- ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim- mung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Künstlers sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Künstlers (§§1, 2 Abs. 2 und folgende UrhG) stehen dem Künstler selbst zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er- teilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Bild: (c) .. Na- me/Firma/Künstlername des Künstlers; soferne veröffentlicht, Jahreszahl der Entstehung.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes eines Gemäldes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Künstlers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Künstler bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

III. Vorzeitige Auflösung:

Der Künstler ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün- den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Künstlers weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Set- zung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

IV. Leistung und Gewährleistung:

4.1 Der Künstler wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags- partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Künstler hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Modelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten malerischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

4.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Künstler nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.3 Sendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

4.4 Der Künstler behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertrags- partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleis- tungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminde- rung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablie- ferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unver- züglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntga- be von Art und Umfang des Mangels dem Künstler schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

4.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen gelten z.B. nicht als erheblicher Mangel.

4.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.

V Werklohn / Honorar:

5.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Künstler ein Werklohn (Honorar) zu. Die Preise der Kunstwerke sind abhängig von dessen Größe, Material-, Arbeitseinsatz sowie Marktwert. Eine generelle Preisliste liegt nicht vor. Die Preise werden frei vereinbart.

5.2. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge- setzlichen Höhe.

5.3. Die Übergabe des Werkes erfolgt nach vollständiger Bezahlung der Leistung.

5.4 Aufwendige Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Künstler erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

5.5 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände- rungen gehen zu seinen Lasten.

5.6 Reisekosten anlässlich der Auftragsdurchführung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

VI. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Künstler im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver- einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

VII. Zahlung:

7.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser- teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendi- gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall wird das Werk erst nach Zahlungseingang ausgefolgt.

7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen bzw. umfangreich sind, ist der Künstler berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Künstler- unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

7.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge- schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

VIII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Künstler die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit- kartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations- unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

IX. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Künstlers:

Der Künstler ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Bilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Künstlers seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

IX. Schlussbestimmungen:

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Künstlers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz an- hängig gemacht werden.

10.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Künstler richten, sind ausgeschlos- sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Künstlers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb- rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.